Deutsche Stiftung für Schlafmedizin, Prävention und Rehabilitation
Gemeinschaftsstiftung zur Förderung der neuromedizinischen Wissenschaft und Forschung auf vorbeschriebenen Gebieten
Die Satzung vom 16.07.2019
§ 1
Name,Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Deutsche Stiftung für Schlafmedizin, Prävention und Rehabilitation“. Sie ist eine Gemeinschaftsstiftung zur Förderung der neuromedizinischen Wissenschaft und Forschung auf vorbeschriebenen Gebieten.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Schlafmedizin, der Prävention und der Rehabilitation. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks ist regional nicht begrenzt.
2. Dieser Zweck soll beispielsweise verwirklicht werden durch
• a) finanzielle und ideelle Unterstützung und ggf. (Mit-)trägerschaft von Forschungsvorhaben, langfristigen Projekten, klinischen Therapiestudien, vorrangig auf dem Gebiet der Neurofächer, wie Neurologie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Psychiatrie und anderen Teilgebieten, soweit sie der Förderung der Wissenschaft und Forschung des Stiftungszwecks dienlich sind,
• b) finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der beschriebenen neuromedizinischen Wissenschaft und Forschung, u.a. im Bereich der Grundlagenforschung, z.B. durch Stiftungsprofessuren, im Sinne des Stiftungszwecks,
• c) Beschaffung und Zuwendung von Fördermitteln an andere geeignete Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), z.B. andere Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Krankenhäuser und medizinische Versorgungseinrichtungen, zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2.
Die Forschungsergebnisse sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen bzw. zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben – etwa der Einwerbung von Mitteln, der Verwaltung, der Durchführung und Unterstützung von Studien – Personen, Personengesellschaften und/oder Kapitalgesellschaften bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Voraussetzung ist eine schriftliche vertragliche Regelung zwischen der Stiftung und der beauftragten Partei.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen besteht aus 50.000€ in bar.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen können auch ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfe ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 62 (1) Nr. 1 der AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 62 (1) Nr. 3 der AO gebildet werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
2. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde möglich, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung gewahrt bleibt. Für den Fall, dass ein Rückgriff auf das Stiftungsgrundvermögen stattgefunden hat, können die zukünftig zufließenden Erträge, grundsätzlich dem Stiftungskapital wieder zugeführt werden. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Stifter und evtl. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7
Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium und der Wissenschaftliche Beirat sowie ein/e bestellter/bestellte Geschäftsführer/-in.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind. Sie erhalten Ersatz ihrer Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen.
§ 8
Zusammensetzung des Vorstands
1. Der Vorstand besteht aus mind. zwei und höchstens fünf Personen. Dem ersten Vorstand sollen angehören
• San. - Rat Peter Sauermann, Hamburg, als Vorsitzender,
• Dr. BerhardReilmann, Lippstadt, alsstv. Vorsitzender.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier volle Kalenderjahre. Die erste Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf des 31.12.2020. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden des Vorstands sowie dessen Stellvertreter. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern und dem Kuratorium berufen. Auf Ersuchen kann das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand und Kuratorium gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam.
§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstands
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren Vertreterin/dessen Vertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und entscheidet über die Richtlinien zur Vermögensverwaltung, über die Vergabe von Mitteln der Stiftung und übernimmt die Durchführung und Überwachung der Fördermaßnahmen.
3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Außer in den Fällen des nachfolgenden Absatzes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der nähere Einzelheiten geregelt werden.
§ 10
Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus drei bis achtPersonen, die insbesondere aufgrund ihrer spezifischen Erkenntnisse und Erfahrungen oder ihrer besonderen Stellung in der Gesellschaft geeignet sind, zu einer effektiven Verwirklichung des Stiftungszwecks beizutragen.
2. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand und Kuratorium berufen. Die Amtszeit beträgt drei Kalenderjahre jeweils endend bei Ablauf des 31. Dezember eines Jahres.
Dem ersten Kuratorium sollen angehören: Dr. Christian Bock, RA, Münster
Arndt Kumpmann, Dipl. Kfm., Bad Tölz
Peter Dominicus, RA und Notar, Lüdenscheid
§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch denVorstand.
2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ohne damit Mitglied des Vorstands zu werden.
3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§ 12
Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern
Kuratoriumsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand und Kuratoriumgemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam.
§ 13
Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats
1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, ihm gehören führende Wissenschaftler und Fachleute an, die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks sowie auf benachbarten Gebieten arbeiten.
2. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand be- und abberufen. Die Amtszeit des Wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre, und endet zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres. Eine erneute Berufung ist zulässig.
3. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter haben im Falle von Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht.
4. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter haben Sitz im Vorstand.
§ 14
Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats
Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand sowie das Kuratorium bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Er entwickelt Konzepte für Projektförderrichtlinien und beurteilt eingereichte Projektanträge im Sinne des Stiftungszwecks und berät den Vorstand bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
§ 15
Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der für den Vorstand erlassenen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 16
Beschlüsse
1. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern sowie Beschlüsse nach den §§ 17 und 18 dieser Satzung.
§ 17
Satzungsänderungen
1. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Zweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Neuromedizin zu liegen.
2. Über Satzungsänderungen, die nicht den Zweck der Stiftung betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
3. Satzungsänderungen sind der Stiftungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 18
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 17 Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 19
Vermögensfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Klinik für Schlafmedizin, Epilepsie und Neuromuskuläre Erkrankungen des UKM. Die vorbeschriebene Klinikverpflichtet sich, dass das Stiftungsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
§ 20
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 21
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 22
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW. Die stiftungsbehördlichen Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.